Abstract
An der Identität von Auftraggeberentscheidung und Nachprüfungsverfahren fehlt es, wenn zwar die kommerziellen Ausschreibungsbedingungen identisch, jedoch die Leistungsverzeichnisse in den einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe und somit die zu beschaffenden Leistungen unterschiedlich sind. Im konkreten Fall wurden gesonderte Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit jeweils nur einem Bieter über jeweils unterschiedliche Leistungsgegenstände geführt. Die Rechtskraft einer Verfahrensaussetzung, welche von den Parteien unangefochten gelassen wurde, kann sich nur dahin auswirken, dass es den Parteien unter Umständen verwehrt ist, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen.