Abstract
Es ist nicht erkennbar, dass es für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 ebenso wie für jenen nach § 2 Abs 1 lit k leg cit genügen würde, dass sich das Kind „im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer“ und somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befindet.