Personalausstattung in stationären psychiatrischen Einrichtungen

Abstract
Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 136a (2) SGB V beauftragt, verbindliche Mindestvorgaben für das für die Behandlung erforderliche therapeutische Personal in stationären psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen festzulegen. Dies hat die Fachgesellschaften/-verbände veranlasst, eigene konzeptionelle Überlegungen zur zukünftigen Gestaltung der Personalbemessung zu entwickeln.