Abstract
Das aus dem nationalen Schadenersatzrecht abzuleitende Erfordernis, den in der konkreten Person „erlittenen Schaden“ ausreichend, und nicht nur in Form der verba legalia („immaterieller Schaden“) oder sonst nur allgemein gehalten („Ungemach“, „Ungewissheit“, „Nachteil“), zu behaupten, stellt keine unüberbrückbare Hürde für die Geltendmachung eines Anspruches nach Art 82 Abs 1 DSGVO dar. Das Tatbestandsmerkmal des erlittenen Schadens ist nicht mit einer Rechtsverletzung der DSGVO als solcher gleichzusetzen. Der Geschädigte hat im Rahmen der ihm obliegenden Behauptungspflicht konkret darzulegen, welcher erhebliche Nachteil in seinem Gefühlsleben durch die behaupteten Verstöße der DSGVO entstanden ist und welche Persönlichkeitsbeeinträchtigung daraus resultiert. Redaktionelle Leitsätze