Abstract
Der Branchenabschlag vermeidet primär soziale Härten, va im Bereich ertragsarmer Branchen und zur Sicherung der Nahversorgung. Dieser besondere Schutz wird vorrangig jenen kleingewerblichen Nahversorgern gewährt, die Sachgüter und Dienstleistungen des täglichen Lebens bereitstellen, also Grundbedürfnisse der Bevölkerung abdecken. Die Mietzinsbegünstigung kann aber auch Branchen zugutekommen, die nicht zum Kreis typischer „Nahversorger“ gehören, sofern ausreichend behauptet und bewiesen wird, dass auch diesen die geforderte soziale Rücksichtnahme gebührt. Die Beurteilung, ob es sich um eine „ertragsschwache“ Branche handelt, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das zweite notwendige Element, die soziale Komponente, jedoch der rechtlichen Beurteilung. Wird im Mietobjekt ein Schuhgeschäft für „Normalverbraucher“ betrieben, das die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung nach dem Erwerb von passendem Schuhwerk befriedigt, das nicht unter die Kategorie Luxusgut fällt, kann es nicht von vornherein aus dem Kreis von kleingewerblichen Nahversorgern ausgeschlossen werden.