Abstract
Wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer nicht allein die Genehmigung der Widmungsänderung, sondern zugleich auch die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen begehrt, sind diese Änderungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, es sei denn zwischen den Änderungsbegehren besteht kein untrennbarer Zusammenhang. Auch wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, dürfen die damit notwendig verbundenen baulichen Umbaumaßnahmen als Teil der typischen Auswirkungen einer solchen Änderung nicht außer Betracht bleiben. Diese Maßnahmen stehen einer Genehmigung nur dann nicht entgegen, wenn sie die negativen und positiven Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 WEG erfüllen.