Abstract
Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate, die einer Person, bei der keine zielgerichtete schulmedizinische Therapie zur Behandlung ihrer schweren Erkrankung mehr möglich ist, im Rahmen eines Behandlungsplanes eines Humanenergetikers, der über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, empfohlen werden, sind als medizinisch indiziert anzusehen und stellen somit eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).