Abstract
Verbindlichkeiten einer Bank aus Sparbüchern, hinsichtlich derer die Wahrscheinlichkeit einer Einlösung nicht mehr besteht, sind gewinnerhöhend aufzulösen (vgl § 6 Z 3 EStG 1988; § 196 Abs 1 UGB; BFG 20.6.2018 RV/2100053/2017; BFG 1.8.2019, RV/4100588/2016) (Rechtssatz). Revision zulässig.