Abstract
Für Bauarbeiter sind in § 7 KollV Bauindustrie/Baugewerbe unter der Überschrift „Entgelt bei Arbeitsverhinderung“ der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei Krankheit und Arbeitsunfall sowie für die sonstigen Dienstverhinderungsgründe geregelt (letztere werden in Teil II dargestellt). Zwar haben die KollV-Parteien auch in jüngerer Vergangenheit Änderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen, sie aber nicht wirklich an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Das Ergebnis ist eine Regelung, die man nur dann richtig anwenden kann, wenn man sie vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen liest.