Abstract
Nach der Judikatur des VwGH zur Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 25 BauPolG ist bei Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 jeder Miteigentümer nur für die Nutzung jener Teile der Liegenschaft (baurechtlich) verantwortlich, über die er (mit)verfügungsberechtigt ist (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0228). Dieser Rechtssatz zur baurechtlichen Verantwortlichkeit des jeweiligen Wohnungseigentümers ist aufgrund der Gleichartigkeit auch auf die Fälle zu übertragen, in denen sich die (bau- bzw raumordnungsrechtlich) unzulässige Nutzung nicht direkt aus dem Gesetz (wie bei § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG iVm dem ROG 2009), sondern aus in baubehördlichen Auftragsbescheiden enthaltenen Geboten oder Verboten, wie im vorliegenden Sachverhalt, ableitet (Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 24 BauPolG). Im Hinblick auf die baurechtliche Verantwortlichkeit der jeweiligen Wohnungseigentümer nur für die Nutzung der Eigentumsanteile, für die sie (mit)verfügungsberechtigt sind (parifizierte Wohnungen), entspricht ein Tatvorwurf nicht dem Konkretisierungserfordernis gemäß § 44a Z 1 VStG, wenn darin keine Zuordnung der näher angeführten bescheidwidrigen Nutzungen auf die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten erfolgt ist.