Abstract
Die Verweisung in Art 11 Abs 2 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen auf Art 9 Abs 1 Buchst b dieser VO ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem MS, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines MS ansässig ist.