Abstract
Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen MS einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahme-MS nur in zwei Fallgruppen, nämlich – in den Fällen des Art 14 Abs 1 dieses Beschlusses oder – bei Verlassen des Aufnahme-MS für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe, und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden MS ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat. Eine solche Auslegung ist nicht mit den Anforderungen des Art 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die VO (EWG) Nr 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.