Abstract
In Ansehung von Entschädigungsansprüchen, die ein (späterer) Kläger zuvor mit einer an den EGMR gerichteten Beschwerde, in der die Ansprüche individualisiert worden sind, geltend gemacht hat, stellt die Antragstellung vor dem EGMR ein „Belangen“ iS des § 1497 ABGB dar und wird die Verjährungsfrist unterbrochen, wenn ihm vom EGMR gemäß Art 41 EMRK eine Entschädigung zugesprochen hätte werden können und er seine Entschädigungsansprüche (soweit sie ihm nicht oder nur teilweise zuerkannt wurden) binnen angemessener Frist mit Klage weiterverfolgt (hier: vermehrter Aufwand eines Unternehmers wegen verzögerter Bewilligung).