Abstract
Hat sich ein Bauträger vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er veräußert, so übernimmt er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerks betrauten Personen als seine Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren. Der Bauträger hat für deren Verschulden selbst dann einzustehen, wenn das WE-Objekt bei Abschluss des Kaufvertrages bereits fertiggestellt war.