Abstract
Im Revisionsfall wurde die Betroffene mit rechtskräftiger Entscheidung der tschechischen Behörden nicht etwa deswegen bestraft, weil sie die Blutabnahme verweigert hätte, sondern wegen der Verweigerung der (eine Blutabnahme einschließenden) ärztlichen Untersuchung, nachdem sie einen positiven Speicheltest abgegeben hatte. Bei einer Beurteilung dieses Sachverhalts nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften hatte das VwG davon auszugehen, dass die Betroffene trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 9 StVO eine ärztliche Untersuchung zum Zweck der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung verweigert und dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begangen hat. Eine solche Übertretung stellt eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar, auf Grund derer die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG 1997 zwingend auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist.