Ergänzungsurkunden; Beglaubigung

Abstract
Ist eine Aufsandungserklärung von beiden Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn auf Grund des Nachtrags eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird, nicht aber wenn in der Ergänzungsurkunde nur der Rechtsgrund der Übereignung (Tausch) bezeichnet wird.