EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV – Art 11 und 194 AEUV – Art 1, Art 2 Buchst c und Art 106a Abs 3 des Euratom-Vertrags – Geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Vereinigtes Königreich) – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Ziel im gemeinsamen Interesse – Umweltziele der Europäischen Union – Grundsatz des Umweltschutzes, Verursacherprinzip, Vorsorgeprinzip und Grundsatz der Nachhaltigkeit – Bestimmung der betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeit – Marktversagen – Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Investitions- oder Betriebsbeihilfe – Bestimmung der Beihilfeelemente – Garantiemitteilung

Abstract
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Republik Österreich trägt neben ihren eigenen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.