Abstract
Da die Verwaltungsgerichte zwar gemäß § 4 PStG als Rechtsmittelinstanz, nicht aber als Personenstandsbehörde im Sinne des § 3 Abs 1 iVm § 44 Abs 1 PStG zu qualifizieren sind und auch tatsächlich keine Zugriffsrechte und Zugriffsmöglichkeiten auf das ZPR bestehen, vermag nicht nachvollzogen zu werden, dass „die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne die beantragte Eintragung nicht selbst vornehmen, zu Unrecht“ bestehe. Der Beantwortung der Frage, ob das LVwG, welches Berichtigungen im ZPR nicht selber vornehmen und Urkunden nicht selbst ausstellen kann, in einem derartigen Fall im Wege einer Feststellung zu entscheiden hat, kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.