Abstract
Gem § 10b Abs 5 S 1 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei vor der Anmeldung der Vertragsänderung die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG idgF zu erfüllen sind. Nach der E OGH 24.09.2019, 6 Ob 112/19t sind bei den Einzahlungen die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 GmbHG anzuwenden.