Verwaltungsübertretungen; Strafadressat

Abstract
Die Verwaltungsstraftatbestände des § 55 Abs 1 lit a und b vlbg BauG 2001 unterscheiden sich dadurch, dass die erstgenannte Norm nachträgliche Nutzungsänderungen betrifft, die zweitgenannte hingegen solche, die schon im Zuge der Bauführung bzw bei Inbetriebnahme vorgenommen werden. Nachträgliche Nutzungsänderungen können nicht dem Bauherrn zugerechnet werden, sondern sind von jenen zu vertreten, die sie vornehmen oder beauftragen.