Abstract
Da das Gesetz keinen abstrakten Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden einräumt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nach dessen Austritt aus seinem Dienstverhältnis durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen (Kündigungs-)Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, ist von einem fehlenden rechtlichen Interesse an einem Abspruch über seine Beschwerde auszugehen.