Abstract
Die Titelergänzung ist nur dann zulässig, wenn der Titel nicht völlig unbestimmt ist, sondern lediglich in den fraglichen Punkten des Berechtigten, des Verpflichteten und/oder der geschuldeten Leistung zwar nicht den strengen Anforderungen des § 7 Abs 1 EO an die Bestimmtheit entspricht, aber doch solche Angaben enthält, dass das nach Auslegung des Titels unzweifelhaft Gemeinte durch ergänzende Hilfsmittel ausreichend bestimmt formuliert werden kann; er muss also jedenfalls bestimmbar sein. Bei einer gerichtlichen Entscheidung kann es von vornherein nicht auf eine allenfalls übereinstimmende Vorstellung der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen ankommen, sondern es ist ausschließlich auf den Spruch (und allenfalls ergänzend auf die Begründung) des Titels abzustellen.