Abstract
Die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Firmenbuch muss „beim Unternehmensübergang“ erfolgen. Zwar genügt hierfür ein enger zeitlicher Zusammenhang, der jedoch bereits bei Ablauf eines Monats nach dem Unternehmensübergang nicht mehr gegeben ist. Die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist. Auch eine ausschließlich durch das Gericht herbeigeführte Verzögerung der Eintragung (hier: Verbesserungsauftrag) ist der Risikosphäre des Erwerbers zuzurechnen, müssten doch die Verkehrsteilnehmer abschätzen können, ob die Erwerberhaftung greift. Darin liegt keine Haftung ohne tragfähigen Zurechnungsgrund; wird doch die Haftung nicht durch die Nichteintragung ihres Ausschlusses sondern durch die Unternehmensfortführung begründet. Auf die Frage, ob das Erstgericht zu Recht einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, kommt es nicht an.