Abstract
§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG verfolgt einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausgehenden Schutzzweck und dient auch dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Dabei sollen die in § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG genannten Großinvestitionen der Gesellschafterkompetenz unabhängig davon vorbehalten werden, wer Vertragspartner der Gesellschaft wird. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG gilt auch nach dem Ablauf von zwei Jahren ab Gründung, wenn die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht (ausdrücklich) abbedungen wird. Korporative Satzungsbestimmungen sind nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv zu interpretieren. Auf die auf solche Art nicht feststellbare Parteienabsicht kommt es nicht an. Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist auch auf die Entwicklung der Satzung, also den zeitlichen Ablauf von Änderungen des Gesellschaftsvertrages abzustellen.