Abstract
Betriebliche Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Stammkapitalanteil von mehr als 25 % („wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer“ im Sinne des Ertragsteuerrechts) enthalten oftmals auch eine Option auf eine einmalige Kapitalabfindung. Während Kapitalabfindungen von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern bis zum Jahr 2001 einer einkommensteuerlichen Begünstigung zugänglich waren, unterlagen seither sämtliche Kapitalabfindungen an Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich der vollen Steuerpflicht. Mittlerweile hat allerdings der Verwaltungsgerichtshof eine Möglichkeit eröffnet, bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine begünstigte Besteuerung (Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz) zu erlangen.