Gebührenpflicht beim Übergang von Mietverträgen im Rahmen des § 38 UGB

Abstract
Vereinbarungen zwischen „altem“ Bestandnehmer, „neuem“ Bestandnehmer und Bestandgeber, die neben der Beurkundung des ex lege Überganges des Bestandverhältnisses nach § 38 UGB auch rechtsgeschäftliche Absprachen zwischen den Vertragspartnern über das übergehende Bestandverhältnis enthalten (hier: Änderung des ursprünglichen Bestandvertrages durch Verpflichtung des „neuen“ Bestandnehmers eine höhere Kaution zu leisten) unterliegen der Bestandvertragsgebühr. Mangels Parteienidentität ist hierfür die Begünstigung des § 21 GebG nicht anwendbar und beschränkt sich die Gebührenpflicht nicht bloß auf Fälle mit einer Erhöhung der Gegenleistung.