Abstract
Häufig stellen abgabenbehördliche Prüfungsorgane im Zuge von Außenprüfungen die mangelnde steuerliche Abzugsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen fest. Ob derartige Feststellungen auch finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen können, hängt im Wesentlichen von ihrer Qualität sowie ihrer abgabenrechtlichen Begründung ab.