Abstract
Welches Vorstudium als „fachlich in Frage kommend“ im Sinne des § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 jeweils Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren ist, legt der Gesetzgeber für Vorstudien, die an öffentlichen Universitäten absolviert werden, in die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden öffentlichen Universität. § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 UG begrenzen diese Entscheidungsbefugnis dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbau- und Doktoratsstudien innerhalb des öffentlichen Universitätssystems in Österreich nur eine grundsätzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann. Qualitative Zulassungsbedingungen nach § 63a UG müssen für alle Zulassungswerber zu einem Masterstudium gleichermaßen gelten, unabhängig davon, auf welche Art der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erbracht wurde. Eine Differenzierung danach, ob ein facheinschlägiges Vorstudium an der zulassenden Universität, einer anderen Universität (oder Fachhochschule) oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurde ist unzulässig. Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot, wenn betreffend Sprachkompetenznachweise ausschließlich auf den Erwerb an ganz bestimmten Einrichtungen abgestellt wird.