Abstract
Die Klage auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist gegen die geschäftsführenden Gesellschafter zu richten (wenn einer von ihnen dies vertraglich übernommen hat, gegen diesen). Die Klage auf Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist gegen den die Zustimmung zu Unrecht verweigernden Gesellschafter zu richten. Ein Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkennt, kann auf Feststellung der Unwirksamkeit und Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses klagen. Wurde der Jahresabschluss, weil der Gesellschaftsvertrag dafür einen Mehrheitsbeschluss vorsieht, mit Stimmenmehrheit festgestellt, so ist dieser Beschluss nach „allgemeinen Regeln“ anzufechten. Die Klage auf Gewinnauszahlung ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sofern noch kein Jahresabschluss aufgestellt ist, hat ein Gesellschafter, der einen Gewinnausschüttungsanspruch geltend macht, jedoch zunächst dessen Aufstellung zu betreiben. Nur in der Sondersituation, bei der die Gesellschaft nur aus einem (einzigen) Komplementär und einem (einzigen) Kommanditisten besteht, kann der Kommanditist die Gesellschaft sofort auf Leistung klagen.