Abstract
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Gestaltung des Ortsbildes zu. Auch aus der UNESCO Welterbe-Konvention lässt sich für Nachbarn kein subjektiv-öffentliches (Mitsprache-) Recht ableiten, weil deren Bestimmungen nicht „self-executing“ sind und nur Verpflichtungen der Mitgliedstaaten normieren.