Abstract
Die Einhaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Geruchsschwellenabstandes dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem subjektiven Interesse des Eigentümers eines Tierhaltungsbetriebs. Dem Eigentümer eines genehmigten Tierhaltungsbetriebs kommt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung des Geruchsschwellenabstands durch eine heranrückende Wohnbebauung zu.