Abstract
Gemäß § 64 Abs 3 NAG 2005 ist lediglich zu prüfen, ob ein der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorliegt, das ihn an der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges hinderte, während eine auf Art 8 MRK gestützte Prüfung einen wesentlich weiteren Bereich umfasst (vgl die in § 11 Abs 3 NAG 2005 angeführten Kriterien). Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung – wie zB eines ausreichenden Studienerfolges – ist eine Interessenabwägung iSd Art 8 MRK nicht vorzunehmen.