Abstract
Verfügt der Fremde über einen Schulabschluss iSd § 9 Abs 4 Z 3 IntG, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (vgl VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062; 28.2.2019, Ra 2018/22/0129), so ist der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21 Abs 3 Z 1 NAG 2005 als erbracht anzusehen.