Abstract
Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht einer gemäß § 81 BAO vertretungsbefugten Person zugestellt werden, sondern zB an einen der (nicht vertretungsbefugten) Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem bzw dessen Vertreter das Schriftstück zugestellt wurde. Da der angefochtene Feststellungsbescheid sohin nicht wirksam erlassen worden ist, musste die gegen diesen Bescheid eingebrachte Bescheidbeschwerde des AB gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) als unzulässig zurückgewiesen werden. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision nicht zulässig.