Abstract
Die Rechtsauffassung, dass bei der Angemessenheitsprüfung nach § 16 Abs 1 MRG auf den real angemieteten Mietgegenstand abzustellen sei und eine fiktiv denkbare andere Ausgestaltung des Bestandobjekts hingegen nicht zu berücksichtigen sei, kann sich auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 1 MRG stützen und ist jedenfalls vertretbar. Ob im Zuge einer Teilung des Bestandobjekts und Verwendung des Hoftrakts als Wohnung insgesamt allenfalls ein höherer angemessener Zins erzielt hätte werde können, spielt daher keine rechtlich relevante Rolle.