Abstract
Ein Geschädigter kann grundsätzlich neben einer Konventionalstrafe auch den Ersatz eines übersteigenden Schadens geltend machen. Die Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein übersteigender Schaden nach § 1336 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, hängt dann von der Auslegung der zugrundeliegenden Vertragsbestimmung im Einzelfall ab.