Abstract
Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war.