Abstract
In ihrer Jahrestagung im Oktober 2019 machte der Arbeitskreis Kartellrecht in seinem Hintergrundpapier den Vorschlag, weite Most-Favoured-Customer-Klauseln (oft auch Most-Favoured-Nation-Klauseln oder – auf Deutsch – Meistbegünstigungsklauseln) als Kernbeschränkung in der vertikalen Gruppenfreistellung zu klassifizieren. Der folgende Aufsatz hinterfragt die Sinnhaftigkeit der vorgeschlagenen Aufnahme als Kernbeschränkung.