Abstract
Generell haben Staaten die Verpflichtung, einen Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme einer Grundrechtsverletzung (Art 3 EMRK) gibt. Die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ohne ausreichende Begründung stellt jedoch für Angehörige eines Mordopfers eine Verletzung von Art 2 EMRK unter verfahrensrechtlichen Aspekten dar.