Abstract
Der Rücktritt eines Geschäftsführers ist gegenüber dem Firmenbuchgericht unter Angabe des Rücktrittsdatums urkundlich zu bescheinigen. Eine beglaubigte Form der Bescheinigung ist nicht erforderlich. Kann ein urkundlicher Nachweis nicht erbracht werden, ist der Rücktritt zumindest zu behaupten und zu bescheinigen.