Abstract
§ 52 Abs 2 GSpG steht in offenkundigem Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, da diese Bestimmung für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die Einholung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung (Konzession oder Bewilligung) die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vornhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jedes betreffende Glücksspielgerät kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden. Die Bestimmung des § 52 Abs 2 GSpG ist dahingehend angewendet zu lassen, dass nicht für jedes Glücksspielgerät eine Geldstrafe zu verhängen ist. Zudem gelangt auch keine Mindeststrafe zur Anwendung.