Abstract
Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten von der Sammlung von Informationen über die Vorbereitung bis hin zur Veröffentlichung. Das schließt die Bebilderung von Presseartikeln mitsamt der Beschaffung von Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung ein; die Weitergabe von Bildaufnahmen an einen persönlich bekannten Mitarbeiter der veröffentlichenden Redaktion unter Erläuterung des Entstehungskontexts mit Blick auf eine spätere Veröffentlichung ist von diesem Schutz erfasst. Die Weitergabe von selbst hergestellten Personenbildnissen eines Berufsfotografen an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung stellt ein „Verbreiten“ iSv §§ 22, 23 dKUG dar. In einer grundrechtliche Interessenabwägung dürfen Strafgerichte davon ausgehen, dass Journalisten und Pressefotografen bei der Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen im Rahmen von § 23 Abs 2 dKUG bestimmten Prüf- und Vorsorgepflichten unterliegen. Sie dürfen damit zugrunde legen, dass nicht routinemäßige Zulieferer von Bildmaterial gehalten sein können, auf die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, hinzuweisen, soweit diese für etwa notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können. Die unverpixelte Weitergabe von selbst hergestellten Personenfotos durch Berufsfotografen an ihre Redaktionen ist durch das Presseprivileg des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, das auch die Recherche erfasst, gedeckt; eine strafgerichtliche Verurteilung allein dafür scheidet daher aus, wenn der Fotograf selbst an der weiteren Veröffentlichung nicht mehr beteiligt ist. Redaktionelle Leitsätze