Abstract
Die in einer Vollstreckungsverfügung dem Bauherrn aufgetragene Verpflichtung, „die Bauvollendung mittels beiliegendem Formblatt zeitgerecht anzuzeigen“ (hier: aufgrund einer Auflage in der Baubewilligung), ist zu unbestimmt und kann folglich keine taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren darstellen.