Abstract
Nach hA ist eine Bau-ARGE nicht unternehmerisch tätig. Dies wirft die Frage auf, ob die Bau-ARGE als Verbraucher zu qualifizieren ist. Der Beitrag zeigt auf, dass dies bei einer Bau-ARGE in der Rechtsform einer GesbR nicht der Fall ist. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise ein Verbraucher an der Bau-ARGE beteiligt ist oder die Bau-ARGE als Offene Gesellschaft firmiert.