Abstract
Mit der 5. Geldwäscherichtlinie hat die Europäische Union eine Definition von virtuellen Währungen geschaffen und Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen Kundenidentifikationspflichten auferlegt, wie sie auch Banken obliegen. Der österreichische Gesetzgeber hat die Definition von virtuellen Währungen wortwörtlich übernommen. Der Kreis der verpflichteten Dienstleister des FM-GwG ist jedoch ein anderer. Dieser Beitrag beleuchtet die Legaldefinition von virtuellen Währungen und den Kreis der Dienstleister, die nun Kundenidentifikationspflichten treffen. Vor diesem Hintergrund werden auch die Fragen beantwortet, ob auch Miner bzw die Blockchain-Community Identifikationspflichten treffen, und, ob die durch diese KYC-Maßnahmen neu geschaffene „Zuordenbarkeit“ von virtuellen Währungen das „Erben“ von Bitcoins erleichtert.