Abstract
Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 S 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 6 S 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.