Abstract
Der Umstand, dass ein E-Tankstellenbetreiber auch Elektrizität erzeugt, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 erfüllt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit, die Grundlage des betriebsanlagenrechtlichen Antrags ist, als „Betrieb“ eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Dies ist zunächst anhand der in der Definition des § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010 genannten Funktionen zu beurteilen. Danach ist nicht von Relevanz, ob es sich bei der verkauften Elektrizität um selbst erzeugte oder um von einem anderen Erzeuger gekaufte Elektrizität handelt. Für die Beurteilung kommt es allein auf den Verkauf von Elektrizität über E-Tankstellen und nicht die davon getrennt zu betrachtende Frage der Erzeugung an.